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3 (1821) Die Geschichten der Gemeinden Aegeri, Menzingen u. Baar / von Fr. Karl Stadlin
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217
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unter die Geschädigten 36) ausgetheilt werden sie 1404.sotten keinen Gestraften schirmen , sondern an ihm Ur.theil und Recht aufrecht halten sie sollen keinenZuger zum Landmann annehmen, oder er ziehe in ihreMärchen; welchem sie in diesen Läufen das Landrechtgegeben, der sene seines EidS entbunden, und wer esfrüher war, aber im Zuqergebiet sitzt, soll einem Am.man» zu Zug gehorsam senn. Wie die zu strafen,die diesem Spruch nicht nachleben, davon handelt derletzte Punkt. Am nämlichen Tage bestätigten diesenSpruch der Städte und Länder die Räthe und Gemeinden.

Fünf Tage später (am Mondtag nach St. Othmar)entschieden die (Note 32) genannten Ortsboten nachangehörte» Kundschaften, Für. und Widerrede,wie folgt: zwischen Baqr 37), Aegeri und Menzingeneinerseits, dann zwischen der Stadt, wie folgt:

36) Die richtenden Orte behielten iich die Art und Weiseder Austbcilung vor. Bürger, die zu den Gchwyzernund Gemeinden hielten, und geschädigt worden, habenkeinen Anspruch auf Entschädigung. Dieser Artikel über«zeugt, daß die Stadt nicht einig war, und der folgende,daß im Lande Schwy; viele von ihren öandleuten wa-ren, und von Zuqern (um dieser Dingen) beleidigt wu»den, welchen die Orte Schadenersatz verbeißen.

27) In den ältern Urkunden wird Baar allemal vor denandern 2 Gemeinden genannt»