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wird Ulrich Staub von Mnzirigeti gewählt, und ftied. 1542lich 7Z) übereingekommen , daß jeder aus den Gemein-den gewählte Ammann zwey, der auö der Stadt dreyJahre 74) am Amt seyn soll; jeder Ammann soll mäh.rend seiner Amtszeit in der Stadt sitzen, und , wenner auch aus den Gemeinden / so lange er Ammann/ dasBürgerrecht zu genießen haben.
Im folgenden Band bringen wir die Geschichtender Reformation, wie weit die Versuche dazu in unsermKanton gediehen, welche Männer ihr förderlich, undwelche ihr hinderlich waren; hicher gehört nur/ was
Er ist im Jahr seiner Ammannschaft (i49v) angenom-men worden.
73) Die Stadt mochte sey des AmmanS sehr beschränkterMacht wider diese Neuerung nicht« haben. Durch da«,daß der Ammann in der Stadt sitzen mußte, gewann sie.ES brachte Verdienst, wen» in täglichen Geschäften da«StandeShauvt in der Stadt berathen und angerufen wer.den mußte. Am besten möchte» die Wirthe gefahren seyn,wann nicht der Gtadtrath Mhr auf Ruhe, Sittlich,keit re. als auf Gewinst gesehen hätte. Lr erließ eineVerordnung, daß in Folge dieser neuen Ordnung in derStadt nur ein SckcnkhauS seyn solle. Wulfl.insic a g b u ch.
74) Vorher war die Dauer der Ammannschaft unbestimmt.