des WochengerichtS von Aegeri oder Baar / wenn sirgerade in der Stadt sind/ dem gekauften Gericht bey.sitzen können. 8. ihre Akten und Instrumente willsie denen Gemeinden erst dann weise» und lese» las.sen/ wenn diese schriftlich versichern/ sie bey ihrenFreyheiten/ Briefen und Siegeln zu lassen. 9. weildie Gemeinden erkennt/ es sollen nie mehr/ als zweyGesandte geschickt werden / mögen das die Bürger dul.den/ jedoch soll der eine stets aus der Stadt seyn. Auchsollen die von ihren Verrichtungen heimkehrenden Ge-sandten die Abscheide / und Schriften/ die den ganzenOrt angehen/ dem Ammann oder Statthalter/ wie vonaltem her gebräuchlich/ einhändigen. 10 . der Stadt-rath behaltet sich vor / in die Stadt- und Amtraths-sitzungen alle oder nur etliche feiner Mitglieder zu schi-cken / je nach Gutbefinden. Er werde nur von der Bür-gerschaft/ nicht vom Kanton besoldet, 11. das Schifttzenhaus spricht die Stadt allein an/ will aber die Schü-tzen der Gemeinden gern auf selbem schießen lassen. DieGesellschaft 85) der Stadt solle fortbestehen,/ »nd vonihr die gewöhnlichen Gaben haben. 12 . auch willdie Stadt/ daß die alte Ordnung des Weinschen-
LL) Also bestund in diesen Zeiten schon eine Schützenaesell-schast. In dies- Gesellschaft konnten sich auch Schützenau« den Tenicinden »mit Condition cinkbauffen'"