Henmane. Ehe die erste Sitzung begann , verwahrte 1604.sich die Stadt gegen die Folgerung, als wäre sie we-niger als das äußere Amt - wenn der Grundsatz festge-setzt werde, sie und das äußere Amt machen nur einenKanton aus, und daß auch im Spruche nicht erwähntwerde, wer der mindere und mehrere Theil jene. Am
4. Christmonat ergieng der Spruch im Wesentlichen so:
L. Die Stadt und das äußere Amt bilden den Kan ton Zug .
2. Das Panner, Fähndlein, Sigill, Geschütz ie.bleiben in der Stadt. Dazu haben die Gemein,den als zu ihrem Miteigenthum zu reden.
2. Kein Bündniß soll ohne Einwilligung aller vierGemeinen besiegelt werden. Das Mehr entscheidet.
4. Nur unter dem Name des OrtS, und unter derAufschrift: Uoneta novu Dugiensis, soll gemünzt,und der Vorschlag an das gemeine Zeughaus ver-wendet werden.
5. DaS Schützenhaus und das auf ihm vorfindlicheSilber bleibt Eigenthum der Stadt.
6. Der Ammann und Landvogt sollen besetzt werden,wie man vor 22 Jahren übereingekommen HZ);
113) Nicht 1382, sondern 134z wurde die Ordnung des Um-gangs in der Ammanschaft eingeführt. Der Irrthumrubel »oi Lrinklers unrichtigem Vortrage her, und istdarum in dieser Instrument übergegangen.