der zu Zug 67); beyde im Jahr E0 , in weh.chcm Thomaö Herier, Pfarrer zu Rtsch und DekanLeS Vierwaldstätter Kapitels seine Gülten an die Ka-planey setzte, die heut zu Tage noch ist. Er verord-net, der Kaplan soll zu Rtsch wohnen, täglich „unge.fährlich« Meß lese»; er darf nie die Pfarr, derLeut-priester nie die Kaplaney versehen 6s). Gesiegelt vonInnker Kaspar von Hertcnstein, und Hanü Schall Am-man zu Zug, am Samstag nach St. Peter und Paul.
Jppiken, Kiintwyl und Stocken sind auf Meverö.kappel pfärrig. Ueber die Märchen, und über denZehnden, welchen Peter Koller 69) von der Abti-ßin im Münster zu Zürich erkauft, und denen Kirch-
zern, Uri, Schwy; und Zug wurde bestimmt, wie mansich berechtigen soll. Nur in „ re und Wuocher " er-kennen sie Acht und Bann; sonst keinen fremden Richter.
L7) Das Kapitel Zug und Bremgarten errichtet Statuten.
L8) 2K kein Kaplan da, und so lange er nicht da ist, be-baktet sich Heiter Zinsen und Kapitalien vor, undsollte nach seinem Tode keiner zu haben seyn, so kanndas Kloster Cappel die gemachte Schankung an sich zie-hen. NebrigcnS werden im Stiftungsbriese die Schult-heißen Kaspar und Jakob von Hertenstein auch al-Gutthäter angeführt.
69) Dieser Peter Koller, ein MeyerSkavpeler, war derLbtißin Meyer, und verkauft 1436 in ihrem Namen