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Treu-gemeinter eydgnösischer Aufwecker, oder, wahrhaffte Erzehlung und Betrachtung der Gefahr, mit welcher dissmahl die eydgnossische Republic umbgeben, sambt Anweisung der Mittel, dardurch sie sich herauss wicklen und errettten kan ... / durch Ernst Warnmund von Freyenthal [Pseud. für Johannes Grob]
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36
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6] 3.6[ 30

Ingleichem sollen die Kayserl. Herren Miniftri angesucht werden/weilen man Eydgnoffischer Seits zu der Errettung der mehr erholtenStätten so vil aufzusehen und anzuwenden sich refolvirt/ darob und dar.an zu seyn/ die Kayserl. Herren Commendanten in selbigen Stättenfich aller Offenfion ausserhalb ihrer anvertrauten Plägen gänglich besmüssigen/ und insonderheit keine Schnapphanen außlauffen und streifsfen lassen wollen.

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Num. VII

Aufsatz/

Wie im Fall der Noch die Eydgnoffische Völckeran die Grängen zu logieren waren.

Baaden/ den 5. Decembris.

Ey gegenwärtigen gefährlichen Conjuncturen und Säuffen ist füreine hohe Nothwendigkeit erachtet worden/ auch in den gemeis' nen Land: Vogteyen besonders aber der Land: GrafschaffeTurgów/ als nächst angränzenden Orth/ fich in eine erforderliche Defen-fions- Poftur zu stellen/ und dahero dem Land: Bogten alda anbefohlenworden/ die Verfügung zu thun/ daß die S. Quartier: aubtleuth ihreundergebene Mannschafft vnd Compagnien/ jede von 200. Mann/ mitKraut und Loth wohl versehen in Beraitſchafft halten/ damit man sichderen auf jedes Begehren bedienen könne/ und solle auch denen gesamtenGeist und Weltlichen Gerichts: Herzen in dem Thurgow anbefohlenwerden/ daß sie die bewußte ihnen schon vor disem auferlegte Anzahl anPulfer/ Bley und Lunten auf einen Vorrath in Bereithschafft haltenthun/ so dann solle der Land Vogt durch ein offentliches Mandat allesOrthen im Thurgów/ Geist und Weltlichen/ und anderen Einwohaeren ohne Vnderscheid anbefehlen/ daß sie keine Früchten und Victualia, wie die Namen haben mögen/ bey Straff und Vngnad ausert deßLands weder verführen noch verkauffen sollen.

Disemnach solle denen dem See nach gelegenen Dörfferen zeitlichengefündet werden/ daß sie denen von den Lobl.Orthen dahin verord

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