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Unvorgreiffliche fürstl. st.gallische Noth-Wehr gegen beyden löbl. Orthen Schweitz und Glaruss wegen toggenburgischen Landt-Rechts-Brieffen
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Vorred.

begrübet) der Ehrbaren Welt außgetragnen Rechtens ist/daß/wann ein ordentliches/ und orMn-tn Mittel statt und Platzhaben kan/keinem c»kr-or6il,Lsj,und aussertordentlichem Mit-tel solle Raum gelassen / oder selbiges vor Hand genommenwerden/fonsten nothwendig in der Welt alles in Lonlulion undVerwirrung gerathen/einer dem anderen eingreissen/und allegute Ordnung/ und Maaß in Zerrüttung kommen mäste;Wann zuegelassen wäre das extrsorainarj mit dem orömsn»das außerordentliche mit dem ordentlichen zueverwirren/undzuehauffen/ und wann die IrreZuiantet zu der Regul gedeyenfolte; oder weine ist nicht bekandt/ daß in exrr,orM l>Ln Roth-Fahlen Toden und Stehlen erlaubt ? So aber disere cxir--orcUnarj Befuegsaine in ein gemeines Recht wolte gezogenwerden/müeste das fünffte und sibende Gebott GOttes überden Haussen gehen. Nicht weniger darff jeder f>,rncu>ar,und pnv-r so Gefahr im Verzug/ und Er die Obrigkeit nichtan Handen hat / dem Seinigen nachsetzen / selbiges mit Aigen-thatigkeit/und Gewalt selbst retten / und den Dieben anhal-ten ; So lang Er aber das Setnige durch ordentlichen WeegRechtens retten kan / ist ihm nicht zuegelajstn aigenthatigenGwalt zugebrauchen. So kan auch von Rechtswegen dieHoche Obrigkeit ihren Gewalt nicht außüeben / so lang derrüderen Obrigkeit zuekombt den Ihrigen zuegebrauchen; undvil weniger darss die nidere Obrigkeit der Hochen vorgreissen/st> lang die Hoche Obrigkeit ihr Ambt thuen kan; Da hin-gegen die eint-und andere/wo die Gefahr im Verzug/und dieUmbstand es erheischen / lubi^isrie ihren Gewalt außüebenkönnen. Mit einem Wort/ schon die Eydtgnoßische Pündtverordnen/man solle in Anltgenheiten zuesammen reithen/und

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