Band 
Erster Theil.
Seite
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„Französische Soldaten gab, unmittelbar seinem natür-„ l'.cheu Richter übergeben und, in so fern er nicht die„Waffen gegen jene getragen hat, nur von diesem ge-beichtet werden. Aber selbst in dem ausgcnommenen„Falle, wenn Jemand gegen die Franzosen zu den„Waffen griff, wird immer ein von dem befugten Ger„richte des Volkes ernannter Nicheer bei der Proceß-„instrucnon zugegen seyn, bis dem Beklagten sein Urtheil„gesprochen ist. Weder in der Stadt ansässige Bürger,„noch Fremde, noch viel weniger die Geistlichen, wer-„den wegen der Art, wie sie ihre Mantel trugen, be-„ unruhigt werden. Die Fuhrleute, welche die Haupt-„ stadt täglich mit Lebensmitteln versorgen, haben in„Zukunft kein Zurückhalten ihrer Karren und Manl-„thiere, überhaupt keine Kränkung mehr zu fürchten;..und dem Kläger soll sogleich von dem Polizcirichter„Gerechtigkeit widerfahren, sogar Schadenersatz zuer-kannt werden."

Ein hierauf erschienenes Ausschreiben des Rathesder obersten - und Generalinquisition an alle Gerichtshöfedes Reiches vom 6. Mai entwickelt die Gründe derNothwendigkeit der Maßregeln, die gegen den Aufruhrdes Volkes, der am 2. Mai Statt fand, ergriffen wur-den, warnt gegen die Einflisterungcn der Uebelgcsinnten,zeigt der Empörung und ihrer Umtriebe unglücklicheFolgen und ruft in Christus Namen, dessen Lehre nurVrudersinn und Liebe athme, zur Ehrerbietung gegen dieObrigkeit und zur Befolgung ihr§r Befehle auf.