Band 
Erster Theil.
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„Das Haus eines jeden Einwohners in Spanien „ und Indien ist eine unverletzbare Freistätte. Nur am„Tage kann man dasselbe betreten. Das Gesetz bestimmt,, die Ursachen, warum man Einlaß begehren kann. oder„ ein von dcröffentlichcnBchörde erlassenerDefehl (A.126).

„Niemand, der auf Spanischem oder Indischem„Grund und Boden wohnt, kann verhaftet werden; es„ sey denn, daß er mitten in seiner verbrecherischen Hand-„lung betroffen würde, oder ein gesetzlicher und schrift-„lichcr Befehl dazu vorhanden wäre (Art. 127 ).

„Soll ein Verhastsbefehl vollzogen werden, so„muß i) die Ursache der Verhaftung deutlich darin aus-„gedrückt, und das Gesetz angegeben seyn, das sie ver-„ordnet; 2) muß er von einer durch das Gesetz förmlich„ermächtigten Behörde kommen; 3 ) muß er demjenigen,„welcher der Gegenstand desselben ist, bekannt gemacht„und ihm eineAbschrift eingehändigt werden (Art. 128).

„Kein Kerkermeister oder Gefangenwärter kann ir-„gend eins Person aufnehmen, oder bei sich behalten,„wenn er nicht das Verhaftungsdecret in seine Register„ eingetragen hat. Dieses muß ein in den durch den„vorhergehenden Artikel vorgeschriebenen Formen gege-„ bencr Befehl, oder eine Verfügung zur Gefangcnneh-„mung, oder ein Anklagedecret, oder ein richterliches„Urtheil seyn (Art. 12 9 ).

„Auch ist er verpflichtet, ohne Widerspruch, er mag„ Befehl haben, von wem er will, denjenigen, welcher„ sich bei ihm in Verhaft befindet, der mit der Polizei,, der Gefängnisse beauftragten Magistratsperson zu zeigen,„so oft es diese verlangt (Art. I 3 o).