4 6 Anhang.
Stab am Malest;-Gerichte führet. DieseReichs-Vogtey hat Kayser Carolus IV. schonAn. 1367. der Stadt übergeben.
Es wird auch ein Unter-Bürgermeister Merwählt, dessen Amt ist, auf die Stadt-Wachüitem auf Witwen und Waisen ein Aufsehenzu haben re.
Der Grosse Naht hat 66. Mann, nemlicb $ tvon jeder Zunft XI. Dieser wird regulariter ^5 mal im Jahr versammelt, und gehören dre ^Appellationen für denselben, wie auch neuerBürger Annehmung. $
Ferners sind in der Stadt:
Das Chorgericht, über Ehesachen, Hurerei)und Ehebruch, wie an andern Evangelische"Orten.
„Das Stadt-Gericht, allwo um allerhandEivil-Ansprachen von Schulden, Kauf, Ta»MZinsen, Gülten re. herrührend Recht gehaltenwird. Den Stab führet der Stadt-Ammen" ^Die Appellation geht für den Kleinen Naht.
Das Fünfer-Gericht, welches über ftoel und Bussen, voraeliehen haar Geld, Llev 1lohn und andere Schulden, die kein Ziel mTag haben, spricht und richtet. Hiervon w 1keine Appellation. j
®fe{c@ta*t trat in einen ewigen Schönt lBund An. 1454. mit den 6. Lobl. Orte''Zunch, Bern, Lucern, Schweitz/ 'und Glarus.
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