vorbericht.
Es ist also zu mercken, daß das ^u§ Public^ JientLweyfach sey, rremlich ein allgemeines und ck }Uc usonderbares. , Wbe«
Das allgemeine Jus Publicum ist dasi^ Äe \ge / welches allen Völckern, Reichen und 0 Mopubllquen zu allen Zeiten gemein ist, und lehre' Je« „wie Regenten und Unterthanen, nach A»^ Mfung der aus der gesunden Vernunft fliesten^ .^be!
. natürlichen Grundsätze, ohne Absicht auf Ä X M)\ge besondere Pacta und Verträge, mit einan^
^ verbunden sind. Dahin dienet, was wir i» ^ Aİ L°L.Hu§oni80rotii (1.), PuLnöorbi (k.) und a" MZ'Ldmr Büchm, «»den. .
sonderbare Jus Publicum aber! . D• dasjenige, welches bey jedem Reich und HS
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vlle sonderbar waltet und zeiget, wie um %was Weise das Regiment in dieser, oder VLRepublie geführt und die Regalien, oder Ö 0 £) ,Majestäts - Rechte ausgeübt und nachvorhandenen Grundgesetzen darmit verfaßwerden solle. j
So viel nun fteye und independenteund Republiquen sind,, so viel find auch 1%Publica, deren Notitzüberhaubt einembllquer Bedienung stehenden Staatsnützlich und anständig; dasjenige aber, wfS 1in seiner Republie (die seine Werckstatt ^giltet, absolut nöhtig ist, so wohl als einem™rer die Bibel. j
Angesehen die gemeine Politie oder S ^^Kunst und Wissenschaft ganz nicht gen"^ist; weil solche nur ins gemein hinein,Absicht auf dieses, oder jenes sonderbares^,
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