Band 
Zweyter Theil.
JPEG-Download
 

Vorbericht.

hen, Zweifeln und Straucheln unterworfnseyn. v^uuf

Es ist aber auch hier dieses nicht zu vergeW ^was die Teutschen OoÄores Juris PuEanmercken, nemlich, daß zu dessen gründschrm Verstand und Application in der PrEnoch andere Disciplinen vorhergehen und J® % \ziemlicher Massen bekannt gemacht weE fie^,müssen, als da sind, i. Das Natur-und VU

cker-Recht. 2. Das Canonische oder gE tzmewissen Materien, als Zev' etbu,

auch

Sac,

tvay

che Recht in gewissen ^

den, Jus Patronatus , Immunitas Eccleua .ca &c. z. Das Lehen-Recht, in AnsehEder Vasallen, so Lehenystichtig sind Jnvel».tur, Felonie re. 4. Das Jus Civile von;ptum und non scriptum , in gar vielm cLi, vachcken, als in den Materien von der Juw^ ^raction und Poro competente , V0N den Ach

richtern, vom BeweiSthum durch bnesi«, m\\Urkunden, oder Zeugen, von den wos

nen, von Privilegien, von Zöllen, Poste» ^ ter eBoten , von der Präseription rc. 5. Lst 'MPolitica, oder Staats - Wissenschaft / schaf

Sachen, die in lure publico vorkomme»/ c ^, tu, §aus zu beurtheilen, z. Er. die Materie de auchlibus , item die verschiedenen Regiments-uvn,men, deren Corruptionen, und scemellia wnsc ^uncdie Corruptionen zu verstehen re. 6 . ^ Esc

storie insgemein, zumalen aber die vater^ u,chdische und nach dieser, die Historie unserer geze,nachbarten und Verbündeten, mit denen^ ^

am meisten zu thun habe»,; z. Er. die Fra«»^ chensche, die Savoyische, die Bündtueri!^ ^