Band 
Zweyter Theil.
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Vorbericht.

Berichten, Verträgen, Bündnissen re. in wchen das Jus publicum bestehet, hat es anMein so genanntes gewisses Herkommen, E \Jwelches in denen publiquen Staats - GeE -ten sehr viel gesehen wird. Man verstehetdardurch nichts anders, als Legem public^non scriptam , oder einen gewissen GebraEund Gewohnheit, so durch lange Zeit Eschweigend eingeführt, einmüthig beliebet,genommen, in publiquen Geschäften broMtet , und diese darnach verhandelt wordEDieses aber lehrt sich lediglich aus derPrarundifthöchst nöhtig zu wissen. «

Wir müssen annoch aus Anlaß desdieses Buchs , der da ist Bunds-Historie,was von den Bünden in genere melden, 1 Ldaraus zu zeigen, daß der Eydgnoßischeein gerechter und denen Reichs-Satzungenerlaubter Bund und keineswegs eine CoEration, Conjuratio» oder Rebellion genE.als welche ungereimte Namen, bey versisdenen passiom'rten Scribenten, dann undangetroffen werden.

_ $ dann ein Bund? Und wem $ {

laubt Bündnisse zu machen?

Em Bund wird genennt, eine solche öffe^ ^

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.che Verkommniß zwischen etlichen Fürsten, ^freyen Vvlckern und Republiquen, dEaller Verbündeten Sicherheit, BeschE'A.Heyl und Nutzen gesucht und befördert $,Woraus dan erhellet, daß das RechtNisse zu mEn,- ein hohes ^ale ftv t yches denen, Ae einem Fürsten oder Herr ^

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