Vorgericht.
chen, Geisel, oder wehrhafte Plätze zur DAschüft und Sicherheit zu geben titvb einzm^ ^ •. jmen, des andern Hoheit und Majestät» ^ßveneriren und in Ehren zu haben, keine' ^3sten Plätze auf den Gränzen zu haben rc. W l <2 . Mit Verminderung seiner Souvera«^ ^ .tät; Als wann er z. Ex. fich mit niemand %derm weiter verbinden und verpflichten, ^mit jemand Krieg anfangen darf, ohne 0 111 t8 v »,Wissen und Willen des andern rc. w nt
Oft geschiehet, daß ein Fürst oder eine E e
mehr als einen Bundsqenossen hat. ^ Eentstehet alsdann die Frage, wann diest' j j eeinander in Krieg gerahten, und beyder^ ^ihre Bnndsaenosseu zu Hülfe anfmahnen, ^ Echem dieser "Fürst, oder diese Stadt juP } ^ J
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hat, oder dleses ist zweifelhaft. $ Vtt
Im ersten Fall, ist man schuldig, der ^ > a
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rechten Sache beyzustehen, ohne Ansehung^ ^ iBnndsgenossen, ob es den ältern, oder f 8 jjjüngern treffe. _ .gl-
Im andern Fall,. gehet der ältere 23 WI,D ist,v-lezeit dem jüngern vor. bii»,,.
Eine Bütchniß hebt sich auf: E
i. Wann die Zeit, bis dahin sie #0worden, verstrichen ist. Es sey dann auso' . ^ & tl(lich gemeldet , daß , wann solche nicht ^s ,von entwederm Lheil aufgekimdet worden.'^bige fürbas und wiederum auf so lang ^soll; als wie in der Bündniß zwischen