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triegliche Circumventione«, in der menEcheu Societät erlaubte Sache» seyen.aber dieses niemand sagen kan, oder wird, stfolget, daß solche heimliche Pacta, in so nBselbige dem ältern Brmd präjudieiren, unc^laubt und unverbindlich seyen.
Weil nun, wie obgenleldt, niemandniffe gültig machen kan, als nnr svuverEFürsten, oder Republiquen und Städte,keinem Herrn unterworfen sind; so scheißes, daß die Schweitzerischen Länder und ,
te nicht befugt gewesen seyen, dergleichenNisse unter sich zu machen, weitste unstr^tig den Kayser und das Reich zumOber-Hett'gehabt und darfür erkent haben. Es dEaber zur Antwort, eben darum, weil > ,freye Reichs - Länder und Städte, hier»'Stände des Römischen Reichs waren, hawsie das Recht Schutz-Bündnisse zu maE,so wohl unter sich, als mit andern Fiümund Städten.
, Dann, daß die Stände des Reichs (wor^ter die freyen Reichs-Städte mitbegriffen U,,und das dritte Collegium ausmachen) zu aü»Zelten das Recht gehabt haben < Bündu^zu machen, auch ohne des Kaysers Coust'.und Confirmatio« , geben die Erfahrung u"die Reichs-Gesetze klarlich mit. Bekaist iss. , fDer grosse Bund der Hansee - Städte vv.£?** 6o an der Zahl (deren Harwt Lübeck wj!Lso in der Mitte des XIII. Scculi entsta«^und bis auf die Zeiten Caroli V. gewähre^
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