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Eydgnoßische
die von Wesen, die denen von Zürich mverwandt noch zugehörig sind. ^
4 - Beyde Partheyen sollen einandern ^allen Gerechtigkeiten und Herrlichkeiten- st',in den gmeinen Vogteyen haben, ungehEbleiben lassen. Wer auch in den gmeinenMteyen zu der Evangelischen Lehr getrettewsolle darbey bleiben; wer hingegen aber w|jLdarvon abtretten und zu der Römischenchen trettcn wollte, dem solle es frey stehe'''
5. Diejenigen, so beym Römischen
den geblieben, und fürters darbey bleibenlen; sollen auch darbey gelassen, und ihnen ^freyer Gottesdienst und Kirchen-Eereirst"'erlaubt seyn und werden. ^
6 . Die Kilchen-Güter und was denPst^den gehöret,solle man mitdenPriesterenN'j,Marchzahl theilen, das übrige solle den ^dieanten gefolgen. Wo auch einer den „ren des Glaubens halber wurde antal >schänden und schmähen, der solle von e>"jeweiligen Vogt darumb gestrafft werdA^
7. BeydcPartheyen sollen die altenD'^an einandern treulich halten, wie von *vero. Deßgleichen sollen lind wollenZürich, sich kcinerHerrschafft die sie nicv^ .gehet, und da sie nicht zu regieren haben 1nehmen noch beladen.
8 . Die von Zürich sollen sich allernen^mact)tcn und denPündten widrigenrechten entziehen, und selbige hiermit Mund abgethan seyn. Sollen auch die £,,)/znsambt dem Vorgerichten Laudsfrieden
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