Band 
Zweyter Theil.
Seite
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74 EMnoßische

billichem Recht nicht versehen wollen,teiv hefften, pfänden, mit Lvb und Gut,.??dem Beschädigten Abtrag oder Recht nn®*fahret.

7. Umb Geltschuld mag keiner den anderehefften noch pfänden, als den wahrenund Bürgen. Zinß mag jederman ford^wie biß dato.

8. Umb Todschlag, Fresset, Bussen, Lsäht solle gerichtet werden nach den

und Gwonheiten derjenigen Grichten, v» lThat geschehen, oder das Erb gelegen. ^*,1

9. Alle drey Stätte sollen bey ihrenten, Herrlichkeiten, Freyheiten, ZwnEBähnen, Grichten, re.völlig verbleiben,^

10. In denZöllen solle keinTheil gegen^

anderen einige Neuerung vornehmen, flgjjwdie von Genff sollen in den Landen unlEjten der zweyStätteu inZoll undGleytb Ej,ten werden,wie andere Evdgnoffen,sofern^,ne sonderbahreBrieffe und Gerechtigkeit vwider vorhanden ist. ^

1 1. In Streit undMißhäll,sollen die p „

tenden Partheyen gehn Baden oder Ara>"^Tagen kommen, vor 4. gleiche Sätze.sich aber diese nicht vergleichen könnest N"

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t.Gallen,BieloderMl'hausenr^i2. Altere Bündte und VerpßlchtU"»sind allerseits vorbehalten.

So fast nun dieStadtGenfhierinnen

ljch war, so unglücklich war hingegen ^

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