74 EMnoßische
billichem Recht nicht versehen wollen,teiv hefften, pfänden, mit Lvb und Gut,.??dem Beschädigten Abtrag oder Recht nn®*fahret.
7. Umb Geltschuld mag keiner den anderehefften noch pfänden, als den wahrenund Bürgen. Zinß mag jederman ford^wie biß dato.
8. Umb Todschlag, Fresset, Bussen, Lsäht solle gerichtet werden nach den
und Gwonheiten derjenigen Grichten, v» lThat geschehen, oder das Erb gelegen. ^*,1
9. Alle drey Stätte sollen bey ihrenten, Herrlichkeiten, Freyheiten, ZwnEBähnen, Grichten, re.völlig verbleiben,^
10. In denZöllen solle keinTheil gegen^
anderen einige Neuerung vornehmen, flgjjwdie von Genff sollen in den Landen unlEjten der zweyStätteu inZoll undGleytb Ej,ten werden,wie andere Evdgnoffen,sofern^,ne sonderbahreBrieffe und Gerechtigkeit vwider vorhanden ist. ^
1 1. In Streit undMißhäll,sollen die p „
tenden Partheyen gehn Baden oder Ara>"^Tagen kommen, vor 4. gleiche Sätze.sich aber diese nicht vergleichen könnest N"
jCIa (t/tM It....... * m 4 . MiiÄlJfll
lans
did
fahl
Yen
Kr
h
d
ter
an
die
die
>N«
e
Sei
iet
bk!
lie
k
t.Gallen,BieloderMl'hausenr^i2. Altere Bündte und VerpßlchtU"»sind allerseits vorbehalten.
So fast nun dieStadtGenfhierinnen
ljch war, so unglücklich war hingegen ^
lic
%
ih
d«
k
tc
b<
s
%