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Eydgnoßische
her gegangenen Musterung bezahlt werdAi r. DenSoldaten solle zu freyerUbungrerReligion, in einemHauß ein bequemer n".ehrlicher Platz gezeiget, auch selbige in so»®*,ihrer Verrichtung aufkeinerley Weiß vE.dert/ oder bey einichem Anlaß/es seye hetnu'Aoder öffentlich nicht beschwürt,auch endlich^BegrübnnßderVerstorbene, ein ehrlicherb"verwilliget werden. Die Krancken solle n>"in denSpitthälen verpflegen, und ihnen oElich ihrenSold reichen, auch über das gewov ^liche nichts abziehen. Denen Feld-PredEihrer Nation solle ohne die wentgsteVerlErrung erlaubt seyn sie zu besuchen, und zu troi ' Lund niemand verwilliget werden, sie eiE„maffen von ihrer Religion abwendig m*
zulassen. a
i z. Die Haubtleuthe sollen RegimAfähige Züricher und Berner seyn. Diedss^nung derUnderoffieierem solle bey denHau^leuthen stehen, doch sollen sie Bürger von s*rich oder Bern, oder dero Angehörige»»
r 4. DesVerstorbenk vinoermyenev^ ^solle dessenErben abgefolget werden. Einches solle irr der beydenStanden Landen Wder Republie Underthanen gehalten weF^
20. Die Republie solle zur jährlichen vjL
fion bezahlen jedem Stand 711. Span«''^Dublonen. ... t0
21. Kein Theil solle des anderer, Theus^bellische Underthanen auff-noch amiAss'.^noch auch diejenige wider welche umb
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