Band 
Zweyter Theil.
Seite
336
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Eydgnsßische

4. Die Cron Engelland, anfangsten Stätten, den freyen Paß in dem ^wieder zn handle» znwcgen bringen.

?. Wann die Reformirte Cantons, o' jAlliantz wegen, sotten angefochten werdesolle Engelland verbunden seyn, keinen 6*'%einzugehen, biß dieselbe ihre Satisfactihalten. l

6. Die Nomination der hohen 0^'bleibe noch bey ihrem grossen Rabt. ^

7. Die Gage soll folgends der altentulation mit Franckreich monatlichSoldaten bezahlt werden mit 7.Tbaler^„A,dem Haubtmann 2. verbleiben,zu Dezavder übrigen Offieierer.

8. Zum Reyse-Gelt in Engelland

der nach Hanse, sollen jedes mahl 3. ^ ^ -Sold bezahlt werden, mit dem j

innerhalb 2. Jabren 2. Monatrechnet werden, der dritte aber dem Vmann verbleiben.

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9. Auffs wenigste sotten dieDienM-währen.

10. Sie sollen in allen KönigreruiKönig Dienst leisten, aber nicht anst dernoch ausserhalb gebraucht werden. . .M

n. Im Felde solle auffs wenigst *Regiment und in den Guarnisonen e>mpagnte beysammen bleiben. m ^

12. Wann man dieser TroupPF,Schweiß sechsten solle bedörffen, sobefugt seyn, die Völcker oder auffs wetliche Offieierer herm zuberuffen. ^

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