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4. Die Cron Engelland, anfangsten Stätten, den freyen Paß in dem ^wieder zn handle» znwcgen bringen.
?. Wann die Reformirte Cantons, o' jAlliantz wegen, sotten angefochten werdesolle Engelland verbunden seyn, keinen 6*'%einzugehen, biß dieselbe ihre Satisfactihalten. l
6. Die Nomination der hohen 0^'bleibe noch bey ihrem grossen Rabt. ^
7. Die Gage soll folgends der altentulation mit Franckreich monatlichSoldaten bezahlt werden mit 7.Tbaler^„A,dem Haubtmann 2. verbleiben,zu Dezavder übrigen Offieierer.
8. Zum Reyse-Gelt in Engelland
der nach Hanse, sollen jedes mahl 3. ^ ^ -Sold bezahlt werden, mit dem j
innerhalb 2. Jabren 2. Monatrechnet werden, der dritte aber dem Vmann verbleiben.
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9. Auffs wenigste sotten dieDienM-währen.
10. Sie sollen in allen KönigreruiKönig Dienst leisten, aber nicht anst dernoch ausserhalb gebraucht werden. . .M
n. Im Felde solle auffs wenigst *Regiment und in den Guarnisonen e>mpagnte beysammen bleiben. m ^
12. Wann man dieser TroupPF,Schweiß sechsten solle bedörffen, sobefugt seyn, die Völcker oder auffs wetliche Offieierer herm zuberuffen. ^
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