Exdgnoßische
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und jede Cathol. Bürger, oder Einwohnet' jjjdem Felsen, gegenwertige, oder künfftig w tder Cathol. Religion bcgebende, stchz"^,)hoff, (in Frantzösischer Sprach Elays gena"^oder under dem Felsen auch in der ProbsteyAübrigen Cathol. mit Bern verburgerten, <*** vte Bürger mit gleichen Pflichten undoder so sie lieber wollen aufict* dem BerE„,Bürgerrecht, in übrigen Jhro Hochfürstl.Landen niederlassen; Hingegen alle undReformirte zuSeehoff oder andere in derPw §ftey eingesessene Bürger, gegenwertigkünfftig sich zu der Reformirten begebende,ob dem Felsen auch als alte Bürger mit Schen Pflichten und Genoß haußhablichund also künfftighin zuSeehoff oder under o ^Felsen nur Catholische^ hingegen in derstey ob demFelsen nurReforniirte wohnE^mit der Wohnung auch gleichfahls dasgions-Exercitium gesönderet, und nur die g" {angenommene Religion geübt, und alleswidrige dißmahls geklagte etwan vorgE^ne, oder geandete uncrdlasse», deren vonoder Seehoff halb, so weit dessen Zwing 'j,Bahn sich dißmahlen erstreckt und nicht ' ^ters, besag der darumb zwischen Corceu»' ^Elays vorhandener, oder in deren Ent'w ^lung zu machen, bevorstehender Marchbel"' ^burig in dem Verstand,daß allda über kurhlang, weder Kirchen, Capellen noch-f ^Häuser gebaut werden, sonder daß siefelltlichenGottesdienft,wie bißhcr nichtfvnder zu Verme, oder Pferdmant verriß ^