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nicht beschehen thäte, danzumahlen die eintanderen Oberkeitlich und Executive dazu«'gehalten werden sollen, und die Güter entw.ders dem Meistbietenden, bey vffentlicheE^verkaufft, oder wan zu Belieben des Kann„nicht genug darauff gebotten wurde, also"'durch zwey vom Verkäuffer und zwey *}Käuffer erkiesende unpartheyische Schätzer«jeder Religion zwey, nachEyden, so siexerlich darzu mit auffgehabnen Händen,derbahr abzulegen haben, bahren Geltgeschätzt, und denen Gemeinden, um de«^kennten Preiß überlassen werden; sie aber«dem Verkäusser sich fürderlich abfinden, w" 1Meynung so die Stimmen derSchätzernmftuhnden, solchen fahls der Käuffer und W,käuffer umb den Obmann conveniren ßJL»und wo dieses auch nicht under ihnen wnj Jlich, alsdann jeder intereßirte Theil einenObmann vorschlagen, aufi welch beyden v .geschlagenen einer durch das Löß gezogen, S ^cher gestalten beeydiget, den AußspruwSchätzung thun, und es darbey zuvervle'^haben solle. Jedoch was Lehen-Güter bctE /den Lehen-Herren allen fahls an ihren^.eo ,Rechten unschädlich, worzu von denenden Lehenträger gegeben werden sollen.Verordnung auch denen aussert Lands ves»hlichen Ntünsterthaleren, so in der Provit^.^dem Felsen Güter besitzen, durch ihre VeExte oder diejenige, so ihre Güter in Bestaun ^Verwaltung haben, von nun an zu gleicherobachtung dessen kund gemacht werden.
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