Bunds - und Staats - Historie. 479
Ä^sdienst, Ceremonien und Proceßionen,V ^hindert/ beschimpffet noch beleydiget0 j/Aen; eben also sollen auch die Evangelischen# nÄ em Gottesdienst, Kirchen - GebräuchenHn^remonien nicht gehinderet, beschimpffet,tz^veleydiget werden. Jngleichem sollen dieU klagte und Underthanen ihrer Glaubens-W d?^"dtnuß gemäß jederweileu beeydiget wer-'0 i|hl‘ Dannenhero, so ward auch angesehen> llnn§ordnet, daß zu Verhütung besorglicherF ^mÄ'ung für das künfftige die Kirchen zu,tid) W des Gottesdiensts an Sontagen,,„i>i sy oenen die selbige zuerst gebrauchen, denenluf biß j.r anderen Religion sind, vom FrühlingF W.'deu Herbst um 8. Uhren, und vom Herbst<$ C.* . Frühling spätes! umb 9. Uhren über-Ei»g ch ^wäre dan Sach, daß sie sich umer-
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%Tl n mit beydseitigem Belieben an eint^,i t, '^rm Orth einer andern Stund vergliwm ÄEten, und darbey verbleiben wollen: Je-ihx L-Herl
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ijfti >ii,d Mll auch zu Verrichtung des ordinary' Mraordi ' '' *.
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inf / derselben Gebrauch ungehindert ge-M He eil^rden. Zu solchem End, wo man kei-A >»,h ^ne Kirchenschlüffel und Meßmer haben,Neu beaebrt wurde. solche dem beoebren-
)inary Gottesdiensts durch t>#
«eh begehrt wurde , solche dem begehren-il. zu dienen sollen; Jedoch also, daß-ryM dre Chor und Altar auß gemeinem Kir-Md mit: sn flFtmmTttvi ccciti+t .
[t, ^ Sf• m ‘ t s° weniger Einnahm der Weite,i?*“ ^ sS l,c ^ geschlossen; auch denen Evangel.W Orth, wo sie mit keinen eigenen
versehen, selbige zu eignem Ge-ßch! > w die Kirchen hinein zu setzen, ohne er-