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Ferners, soll auch in den Niederenten, wo man von beyden Religionen underander wohnet, mit Besetzung der Manen wRichterstellen, also verfahren werden, daß ^denen Orthen, wo § der einten Religion / LRichterstellen auch mit f Richteren vonger Religion bestellet; wo aber die MamAgeringer als z so solle dannzumahlen das ^,richt halb von den Evangelischen, halbvon^Cathol. besetzet, und allwegen ohne UnteM^der grösser«, oder wenigeren Mannfchaiss'^der Amman - oder vordersten Richterstell annirt werden. ,
So sollen auch die Wayscn mit Vog^'j,rer Religion versorget, die Frcmbdling
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sie nit Bürger, oder Gmeindsgnoffen sindch'^s,den Willen des mehrentheilsder GmeindG'^,,sen weder zu Bürgern, oder Gmeindsgen^,noch zu Beysassen angenomen werden, au^der die Landvögt, noch Grichts-Herren st'Aunter dem Vorwand des halben Mehrv/'^sonsten einiger »nassen,dazu nicht nöthigen wseDann die Käuff in todte Hand betreffen^,sollen solche niemand als den regierenden^then für sich, doch so zugelassen seyn,übrigen Lobl. »nitrcgierende OrthConsens gebührend ersucht werden. ^ rAs siDie heimlichen Kläger und KundE^isollen fürohin abgestellet, die Undertham'' ,„j!strenger Regierung nicht beschwürt,unmäßigen Cantzley - oder andern viW $
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