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Exdgnoßische
Articklen, zu Sicherheit, Schutz undtung unserer Persohnen, Ehren, KönigreicheHertzogthumben, Fürstenthumben, SELanden, Herrschaffcen , Gerechtigkeiten,.^.,reichen und Underthanen, welche je die ftvchso wir, so wohl diß - als jenseits des GE,inhaben und besitzen, oder inhaben und beDwerden, übereinkommen.
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t. Thut man sich anßdrucklich erklären,
obwohlen nicht alle Lobl. Orth und Sta' .der Eydgnoßschafft in gegenwertigembegriffen und benamset sind, es dennochMeynung habe, selbige so viel es sich geblE.§wird, zu dessen Annehmung einzuladen, " lunqezweiffelten Hoffnung, sie werden, f gl,ihres dabey befindenden Nutzens, willig ji® %zu versteyn, weilen selbiger allen ins gesucht
Erhaltung des gemeinen EydgnoßischenSta>
so rühmlich als höchst nothwendig ist. j,2. Sollen die vor diesem geschlossene fl mgen Friedens - und Bunds-Tractaten,Grund und Fundament gegenwertigeseine bekandte Prob der alten zwischen vev^Nationen waltenden Einigkeit angesehenden; weilen aber die Zeit alle Sachenret, und es geschehen kan, daß durch 11,1 s f j/meydliche Abwechslungen, oder durch yjjpj/che Außlegungen die alte Traktaten nichtlen ihren Puncten cmffrichtig möchten 9 ^)%,werden, haben wir für gut erachtet,genwertige Bündnuß alle vor diesem g^^FTractatenden
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ractaten , und namentlich den ewige"m, die Bündnussen von An. 1521. und $
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