Band 
Zweyter Theil.
Seite
535
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Bunds * und Staats - Historie. 5 Z s

- 25. Die Köniql. Underthanen werden auchL der Eydgnoßschaffc durch Verwandtschafft,^stanient / Vergaabung und alle andere üb-"ehe Acten erben können, auch von denObrig-^>ten und eingesetzten Nichteren beschützet wer-^en, also daß sie keinem Droit d'Aubaine,§rait-J. e foraine, noch anderen ihrer eigenen GüterenMlber werden nnderworffen seyn. Was aberEydgnoßisehe Güter betrifft, welche ihnenMllen möchten durch Heyrath, Erbschafft,^'stamenter, Vergaabung oder andere in dem^?>d übliche Acten, werden sie in dencnsclbenMich mie Schweitzer, gehandhabet werden,^,och mit Vorbehalt der Regalien und ande-üblichen Rechten. Die Kauff- und Han-ULie^the , Botten, Pilger und andere werdenoh„e einige Hindernuß an Leib und^'ey und nach eignem Willen handlen , ge-& Zinnien und sich auffhalten können in derMgnoßschasst, ohne Falschheit noch Betrug,in i ? deutlich in dem 20. Artickel der Bünd-w von Ann. i66z. außgeworffen ist.n 26 * Belangend das Commercium oder die^^delschafft deren Eydgnoffen in Franckreich,riiess^" ^ dessenthalben aller Privilegien ge-SO>rti l V ihnen von denen Königen Jhro^"neit. Vorfahren und von Jhro sind gege-bn, wie solche in den Friedens undhab?..^ractaten genamsetsind, und deren siei„ ^messen sollen znfolq obiger Tractaten,W, Privilegien Jhro Majest. dieselbige

und Unruhe gehandhabetL l 4 werden.

,v.u;ui PrwUeguneuem bestätiget,Wulste Hindernuß u