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Unterricht für die Officiers, die sich zu Feld-Ingenieurs bilden, oder doch den Feldzügen mit Nutzen beywohnen wollen, durch Beyspiele aus dem letzten Kriege erläutert, und mit nöthigen Plans versehen / von Johann Gottlieb Tielke
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H. Theil. IV. Hauptstück.

ders : Man muß sie nicht allein mit Gewalt und Zwangzusammen treiben, sondern auch sorgfältig bewachen, dan"tsie nicht wieder entlaufen. Ersteres geschiehet folgendesgestatt:

Man schsckt an die Amtleute, GcrichtShalter obreRichter durch Husaren oder Dragoner die schriftliche Ds-fehle, wie viel Schanzarbener sie stellen, und was füeSchanzzeug, nemllch Hacken, Schaufeln, Grabe scheite,Beile, Radekarren rc. selbige mitbringen, desgleichen webchen Tag und Stunde sie eintreffen sollen. Wobey zu mer-ken, daß sie gemeiniglich sehr alce Leute, ja wohl auch Kin-der mitschicken, nur um die Zahl voll zu machen; Esdahero nöthig, wenn an schleuniger Fertigung gelegen, ein>*ge Arbeiter mehr auszuscl-rerben, als man durch den Ueber-schlag gesunden. Der Amtmann macht darauf die Eintheblung, wie viel jedes Dorf zu stellen hat, und überschickt dieListe davon, wobey man drauf sehen muß, daß alles, wasman anbefohlen, aufs genaueste befolgt werde. Man mußaber auch dabey als ein ehrliebender und gutdenkender Mannhandeln, nicht mehr verlangen, als möglich zu machen, undkeine Arbeiter bezahlt nehmen, oder durch Geschenke sich da«hin bringen lassen, einen Ort zu verschonen, und dem an-dern mehr auszulegen. Sind die Arbeiter beysammen,vertheilet man sie zur Arbeit, und seht Unterofficiers vonder Armee über sie, die sie sowohl zur Arbeit, als auch, daßsie es recht machen, anhalten müssen.

H- rr?. Leiden es die Umstände nicht, daß sie abgelößwerden können, oder der Feind ist indeß in ihre Dörfer ein»gerückt, so kann man versichert seyn, daß sie, wo sie esmöglich machen können, entlaufen; 2" diesem Fall mußman sie genau bewachen, und lieber, wenn man es habenkann, des Nachts in eine Scheune einsperren, und in-undauswendig Posten halten, damit sie nicht durchbrechen kön-nen. Auch muß man sie, so bald sie kommen, nach ihren

Dorfschasten aufschreiben, und Morgens und Abends verie'sen lassen.

§.2lS.