stehen ist, daß in Kriegszeiten jeder Canton denanfälligen Abgang bey seinem Contingent ergän.zen, und auf vollzähligem Fusse erhalten solle.
Die Scharfschützen-Compagnien müssen dahervorzüglich in denjenigen Cantonen aufgestellt wer-den , wo man einerseits die besten Schützen findet,und anderseits die meisten Schwierigkeiten habenwürde, demjenigen Fußvolk, welches eigentlichin geschlossener Ordnung zu fechten bestimmt ist,den erforderlichen Unterricht und Uebung in sei-nen Evolutionen zu verschaffen.
Die zum Contingent-Corps erforderliche Ar-tillerie muß vorzüglich durch diejenigen Cantonegeliefert werden, in denen sich das meiste Geschützund die Mittel zu dem Unterricht der Artillerievorfinden.
Diejenigen Cantone aber, wo bemittelte Leuteam meisten Pferde zu halten pfiegen, sind haupt-sächlich im Fall, etnige leichte Reiterey zu liefern.
4. Die Contingent. Truppen sollen zwar aufUnkosten ihrer resp. Cantone gebildet und in denWaffen geübt werden; allein sobald diese Truppenauf Befehl der Tagsatzung oder des Landammannsausrücken müssen, werden sie aus einer Gemeineyd-aeiwßischen Kriegsrasse besoldet. Alsdann hörensie gleichsam auf, Cantonstruppen zu seyn, undwerden als Gemeineydgenößische Truppen betrach-tet, welche, so lange bis sie wieder entlassen wer-