372
angenommenen Fuß fest gesetzt. Sie wird in Di-Visionen abgetheilt, Leren Zusammensetzung dieTabelle IV. 3. d. c. vorschreibt. Bey einerjeden Division befindet sich die krima klana einerArtillerie. Compagnie.
Die Cantone, welche grobes Geschütz zur Ar-mee liefern, sollen sich nach den Vorschriften rich-ten , welche zum Beßten des Ganzen durch einehiermit beauftragte Kommtßion von Artillerie-Offiziers entworfen, von dem General - Stab gutgehetssen und durch Seine Excellenz den HerrnLandammann bis zur nächsten Tagsatzung provi-sorisch sancttonirt werden sollen.
Es soll kein anderes Geschütz zugelassen wer-den, als kurze oder halblange Zwölf. Pfänder,Acht-Pfänder, Sechs-Pfänder, Vier-Pfänderund Zwey - Pfänder - Kanonen, und Zwölf- Pfän-der-Haubitzen von Französischem- oder Bern -Kaliber, mit aller dazu gehörigen nöthigen Mu-nttton, Wagen und Geräthschafk.
Die Bestimmung der verschiedenen Arten gro-ben Geschützes, die jeder Canton zu liefern hat,soll geschehen, sobald der Etat ihrer Kriegs-Geräthschaflen bekannt seyn wird.
Zum Maasstab dieser Vertheilung soll dienen:
i. Das in der Tabelle i. bestimmte Ver-hältniß, nach welchem jeder Canton seinConttngent an Artilleristen zu liefern hat.
2. Die