Band 
Erster Theil.
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588
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588 ZWISCHEN MAIN, RHEIN, LAHN , EMS

und bleibe da jemands todt, dafs sie den nicht wettebruchig sui-lcu seyn.

WEISTHUM ÜBER DIE GÄRTESI1ECKEN J ).

1540.

ln gottes nahmen amen, kund lind offenbahr sey allermän-niglicli, so diefs offene inslrunient anselien, lesen, oder hören le-sen, dafs in dem jahr nach Christi geburtli 1540 den 13ten tagdes monaths may, zu 7 obren vormittag, bey Burgschwalbachauf dem feld genant au ff dem Seiffenacker, trierisclien bisch-tliumbs, in meiner offenbahren notariell und der nachbeschriebenglaubwürdigen gezeugen, dazu sonderlich erfordert und gebelhengegenwärtigkeit, sind persönlich erschienen der ehrenvest Eberhardvon Landeck, von wegen und au statt des wohlgebohrnen herrnherrn Philippen grafen zu Nassau und Saarbrücken alfs erbherrund inliaber des liaufses Burgschwalbach ambtman daselbst, sambldero gemeind daselbst, und beyden gemeinden Ilanstellcn undKaltenholtzhausen, und sambtlich einen gemeinen gang umb beydedas forler und hinter Gartes gegangen, kauten geschlagen, undsollen inwendig vierzehen tagen's längste grosse eicbenpfählin solche kauten geschlagen werden. Item todtschlag, blutigewunden, Scheltwort, und dergleichen frevell daruf gefallen sollenund seind ohne alle mittel dem obgeinelten wohlgebohrnen herrnzuvor seiner gnaden oder aber sr. gnaden ambtman oder befelil-haber zu Burgschwalbach zu thädigen. Und nach solchen getha-nen gang nach oder nahe darbey halt uff vorernautem platz undmahlslatt .... gehalten und gelieeget über die bevde gcricht.Erstlich lieeget man mortthatung mit dem vorgenanten wohlge-bohruen herrn, herrn Philipphs grafen zu Nassau und Saarbrü-cken , als ein erster märcker mit geholten und verholten der bey-der gerichter mit sr. gnaden ambtmann zu Burgschwalbach , llan-sletten und Kaltenhollzliaufsen; item was inwendig den geschla-genen und gegrabenen kautten zum gericlit gehörig sein soll undbleiben, und welcher märcker darüber einen streich oder einigeforclie zacker und aufsrodet, soll für einen gülden von den mär-ckern gestrafft werden und solche straffe dan durch die märckerzu Burgschwalbach vertruncken werden. Item es sollen undmögen die gemeinde zu Burgschwalbach mit ihrem vieh durch dafsforder Gartes, wo vonnöthen durch das hinter Gartes geben zuIianstetten durch die Welschpath in die Ahr, docli upschädliclideren zu Iianstetten, fahren drencken, dargegen sollen und mögendie von Hanstetten, wo ihnen notli, mit ihrem vieh durch dashinter Gartes auch sondern schaden zu Burgschwalbach bifs indie Palbacli drencken fahren ; es sollen auch die drey gemeindeobgcmelt die beyde Gärtes mit ihrem vieh sämbtKchen gebrau-chen, dergleichen die behollzung, wie von alters lierbracht, son-

1) auch in der gegend von Burgschwalbach und Iianstetten. ebenda-her n° 3. Garles ist der s. 578 Ghcrtifs genannte ort.