IV
kundigen Behörde, als daß nicht jedes Hinzufügenin dieser Beziehung unnütz wäre. Er enthält sichdessen auch um so lieber, als es ganz außer demZweck seiner Arbeit liegt.
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kundigen Behörde, als daß nicht jedes Hinzufügenin dieser Beziehung unnütz wäre. Er enthält sichdessen auch um so lieber, als es ganz außer demZweck seiner Arbeit liegt.