4 Vorrede.
gründete Wichtigkeit der Civil-Geseze erfo-dert derselben möglichste Bekanntmachung.Wo man das Gesez nicht weiß, dahat ebenso wenig Sünde und Uebertrettung dessel-ben statt, als wo würklich kein Gesez vor-handen ist.
Gerechte Gestzgeber inachten jederzeitzu einem ihrer freundschaftlichsten Endzwe-ke, so wol deren deutlichste Verfassung,als durchgängige Bekanntwerdung ; damitkeine als nur muthwillige Uliwissenheitderfelben möglich sey; damit auch die Ein-fältigen sie verstehen , und die Uebertretterkeine Entschuldigung haben.
Eben diese menschen-liebende Betrach-tung hat von einer Zeit zur andern, unsereverehrens-würdigen Vater des Vater-landes bewogen , solche heilsame Geseze,mit reifer Ueberlegung theils zu verfassen,theils durch den öffentlichen Druk mitzuthei-len ; wodurch sie sich als wahre Lvergetse, -oder Wolthater des Standes Züricherwiesen haben.
Weil aber ihre Allgemeinheit sich weni-ger ausbreitet, wann jedes Gesez nur ein-zeln