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ins Gericht zufezen; sondern es soll «^Erren«ach -er bisheriqm Ordnung/ wann der«errchtschreiber »licht selbst zugegen wäre/den Richtern das krorocoii odervre Feder führen.
Seine Belohnung.
Damrt er täglich, so Gericht gehalten Jährliche,wird, -es Gerichts warten möge, so istHm bestimmt: Nemlich alle Jahre achtMutt Kernen, und acht Eimer Wein,samt fünf Klafter tannenem Holz ausdem Amt Fralt-Münster. Hingegen giebter dahin aus einen Gulden Gelts.
Mehr alle halbe Jahre vier GuldenGelts auch aus dem Amt Frau-Münster.
Dannethin für das Urtheil-Gelt vonjeder klagenden Partey jedes mahl an-derthalben Schilling.
Mchr seinen «»Ei Lohn «°>> 2»^
in,, Wahrnungen, Gant < und Pfascheinen , Urthlen und ZuMemen unoWeisungen, nach altem Herkommen.
mZAIeichrn Von Anschläzen, Kirchen.
Hld Fertigungen, invenrLciouen,
^^^^teibungen und Zug-Brie-fen , vermog -erAiiffahls-Ordttung.
^ Und so auch von Käuffen und Fertigun-gen nach der neuen Schreiber-Ordnung.
Samt