Alle
Schuld-Sachen dervorbenann-ten Ge-meindensind alleinvsm Vogr«Gericht zuerörtern.DieHerrenObervögtesollen nie-manden da.von abhal-ten;
Sondernjedermanndahin ge-horsam ma»chen.
Da«
Stadt- undVogt - Se-
§. r s.
Die Freyheiten, so das Vogt-Ge-richt mit dem Stadt-Gericht ge-rnein hat, sind, laut ertheilter;Freyheits-Vriefs, folgende:
Daß von obernannten Orten und Ein»wohnern alle und jede Schuldlachen, wiesolche immer Namen haben möchten, vorselbes Vogt-Gerichts Stab ^gleichwie inder Stadt ebenmäßig geschieht, 1 zu erör-tern und auszuführen gehören solle.
§. 16.
Die nach denen hierin« beschriebenenSaz-und Ordnungen, vor denselben aus-geklagte Personen und ungehorsame Erstat-ter der ergehenden Urthlen , sollen her-kömmlicher Uebung und Gebrauch gemäß,durch die Untervögte oder andere Nachge-sezte jeden Orts, oder dem Gantknecht,wie es die Nothdurft je zun Zeiten erfor-dern wird , gepfändet, oder das über sieerkennte Wortzeichen ausgeführt, darwi-der aber von den Herren Obervögten hier-auf kein Aufzug oder Veit zugesagt undgestattet, sondern männiglicher von Stundan gehorsam gemachet werden.
§. 17.
Wann in denen an das Stadt-und Vogt-Gericht gehörigen Gemeinden, an dem
Aussah!