58 G ) o ( G
aber dar- gerliche Pflicht und Treu, je einer gegenmand be- dem andern, dergestalt beobachten , daßfahren; ' vorsezlich , noch auch unvorstchtiger Wei-se / niemand befahret und angesezet werde.
§. z-
ihr Be- In der Meynung, daß die an den Tagtrüg unver- kommende Betrüge und Frefel jederweilenschonet ge. unparteyisch und ohne Verschonen , mitstraft wer- ^.forderlichen! Ernst , abgestrafft werdensollen, wie die hierum enthaltene Sazungvermag.
§. 4 -
Sollenohne Ob-rigkeitlicheWillfahran dieFremdenichts ver-schreiben;Die Hin-terlassenaber ihreVerschrei-
be' soll auch keiner seine Güter ausserdie Eydgenoßschaft an fremde Herrschaf-ten , ohne Obrigkeitliche Willfahr , ver-schreiben oder versezen mögen.
§- 5 -
DieHindersässen sollen ihreSchnld-Ver-schreibungen am freyen Stadt - Gerichtallhier aufzurichten verpflichtet seyn.
bunqen am ^
Stadt-Ge- 3- o.
Äten'^as- Die Versicherungen können geschehen,sen. «ach jedes Vermögen oder Nothdurft, aufligend-oder fahrendes Hab und Gut.
Was ligenb Landgüter, Häuser, Kirchenörter,Gut sey. Faß in den Kellern, Gärten, Hof, Trot-ten , Keller, Schemen, Viehftall; ItemGült - und Zinsbriefe mit Unterpfänder!,
Obligationen