Band 
Erster Band.
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dem allein an Gelt angelegt; und von ba-wemDem Anleiher die völlige Summe, ohneM^se.einigen Abzug oder Hinterhalt dargefchos-ftn werden.

§ 12 .

Wann aber von ehrlichen Käufen oder Wol auchnöthigen Vorsäzen einer dem andern et-A?,A!.'^was schuldig verbleibt, und auf abgeredte nöthigeZeit und Veit nicht zahlete, auch keine Vorstzeandere Mittel zur Bezahlung vorhanden Briefe ge.seyn wurden, mögen sie das auf bedin- machet;gendeZiel und Termin zu leidenlichenZah-lungen abzurichten verschreiben lassen .-Je-doch dasi auch von dem Schreiber im Briefsolches siachrichtlich bedeutet: Wofern es F" ohn»von dem Schuldgläubiger und Schuldner Anaverhalten , und hernach offenbar wurde, der bezahltselbige Schuld dann von dem Schuldner werde»ohne einige Mündigung abbezahlt werden mögen,mögen.

§. IZ.

Wann nun einer etwas Gelt vonnö- Wie diethen, soll er, um solches zu erfragen,vorher eine Copey, wie er die darum leyc» auAvorhabende Versicherung einrichten wolle zurichte»,und könne, in seiner ordentlichen Canzley,nach Anleituna dafelbftiger krowooiien,welche der Landschreiber beflissen durchge-hen , die Stüke der Pfänden eigentlich be-nennen , und was darauf stehe, gewis-senhaft auf-und in guter Ordnung vor-sezen solle: Auch alle des Schuldners vo-rige