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dern, und unnüz machen , bis auch sol-ches geschehen , die neuen Briefe nicht gus-hirr folgen lassen.
§. 29.
Desgleichen die Briefe mit denen man Die Brit-in Anffählen abgestanden oder gezogen, Ebenenehe der Zugbrief aushin gegeben wird, ein-fäh,^ziehen und unnüz machen. gestanden,
§ ndee gej-r
«ien;
^ Dannethin soll ein jeder Schuldgläubi-j ger die Briefe, so ihm abgelöset werden, al-svbald entkräften, und keilten unentkräf-tet aushin geben, auch der Schuldner sichdie entkräftet zustellen lassen, und hernachder Canzley einliefern.
§. Zi-
Desglei.chen dieabgelößteentkräftn,und denCanzleyeneingeliefertwerden.
So aber daran ein oder mehrere Zah- Die verfar.lungen erlegt wurden, soll der Schuldner lene und be-selbige in dem Schuld-Brief ordentlich zahlte Zah.abschreiben , und ihm von dem Schuld-Herrn um das so er an das Hauptgut be- Briefeohnc! zahlt eine Quittung zustellen lassen , daß Fehl emge.
> die Bezahlung in dein Brief ordentlich schriebenabgeschrieben worden, und also der Brief^E«.um nicht mehr als die annoch liierendeSlnnma gültig sey : Im Fall aber einOeälwr oder Schuld-Herr die Bezahlungin dem Brief nicht abschreiben wollte, solldannzumalen der Schuldner das Gelt solang hinter das Recht legen,bis die Bezah-lung abgeschrieben seyn wird , und dieE 4 Ver-