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Erster Band.
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ret, (in der Meinung , daß gleichwol derSchuldner darvon nicht mehr als den ge-wohnten Tax einfach, Kraft derSchreiber-Ordnung bezahlen,) zumalen auch unterbeyder, oder lnehrern Land-und ObervögtenoderGcriMs-Herren Einsiegel eingerichtet,und von beyden Schreibern unterzeichnetwerden.

§. Z7.

Wann sel, Wann aber fürohitt solches nicht geschä-biqes übcr- he, sondern verabsäumet würde, und nachleben wur- der Hand der Entlehner stille in ausser»!neuerer. Gerichten liqend habende Pfande unter or-schreibun. dentlichein Siegel des Obervvgts oder Ge-gen gegen richts-Herrn daselbften anderwärts weitersdenen - dle yerstzen wurde, soll diese lezte Verschrei-üuqsame bung, als viel die ausser»! Güter anlanget,Eigenschaft der ersten, welche die hierinnfalls erforder-ten hätten, liche Eigenschaften oder nicht hat,

rubcobach- vorgehen.

§. Z8.

Von den Pfänden.

Was die, Kein Schuldner soll seinem Schuld-stlichver- gläubiger die verschrieben ligende PfandePsandech. ohne Recht heimschlagen, noch dieser ohnene Recht eine öffentliche Verrechtfertigung oder or-annchmen, dentlichen Kauf, die an sich beziehen-t« thun. gen, wofern aber einer auf solche Weiseund Maß seine verschriebene Pfande ansich nähme, soll er dann auch alle sei-nes Schuldners hervorkommende Schul-den