Band 
Erster Band.
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Der Raths - RednernOrdnung, -j-

LZe Raths-Redner, so jezun Zeiten erwehlet werden,sollen an denen Raths-Tagen, wann sieParteyen haben, am Morgen zu rechterZeit auf dem Rath - Haus sich einsinden,und von da nicht weggehen, bis sie ihreGeschäfte daselbst verrichtet; auch , ohneeines Herrn Amts - Bürgermeisters Er-laubnuß, nicht von der Stadt sich weg-gegeben auf eine Reise welche zehen TageZeit erfordert; und wann es Sachen aii-trift, so ein solcher Redner im Nameneines hiesigen Bürgers, oder Landmanns,oder eines Gemein-Herrschaftlichen Un-terthanen wegen eines von Löblichemrlicat herrührenden Geschäfts, da unddorten in Löblicher Eydgnoßschaft zu ver-

rich-

7 Einiche in dieser Ordnung enthaltene Artikelsind auch in obiger Saz-und Ordnung,wie eo bey Verwaltung der Rechten undGerichts zu Stadt und Eand soll gehaltenwerden, Bl. 8. u. w. anzutreftn.