Band 
Zweyter Band.
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hmia Unserer Angehörigen auf der Land'schaft hierüber Unser Hoch-ObrigkeitlicherBefehl dahin geht, daß die Träger sowol als die Tüchler, so ihre Tücher ausRedli-Garn und trokener Gespunst lLdri-«,eren, nirgend anderftwo als in hiesigerStadt Baumwollen zu kaufen und anzu-nehmen, auch solche sodann auf dem Landspinnm zu lassen befügt seyn; jedoch so,daß sie das Garn nur von einzelen Spin-nern sechsten in ihrer der Trägern undTuchlern Wohnhäusern, abnehmen sol-len : Wohingegen ihnen nicht erlaubt ist,mehrere Gespunst sammethaft von andernTrägern einzunehmen oder zu erkaufen,auch ihr Garn oder Tücher anderstwohiNals Unsern Verburgerten in der Stadt;Nverkaufen, »nassen ihnen das Kamen undVerkaufen desselben in denen Wirths-Schenk-Privat-und Zunft-Häusern anFremde und auch Angehörige gänzlich ver-borten seyn soll. Was sodann die feinenTüchli betritt, so aus nasser Gespunst!oder dem sogenannten Lödli -Garn ge-macht werden, lassen Wir es bey de>nalten, und zwar in LoMormKset der vonUnserm Klemm Rath schon in A. 1670-ergangenen, und in A. 169z. bestätigt-»»^erläuterten Erkanntnuß bewende»!, n>'vsollen alle Tücher von trok-und nässtGespunst, rauch, ungefärbt, und uri^bleicht nirgends anderstwohin als anssr"an Unsere Verbnrgerte verkauft werde» ^