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haltet!; wie wir dann einem jedenUnserer Angehörigen, zum Fall er sich ineint-oder anderm darwider beschwert zuseyn vermeinte / entweders allhier in Un-serer Stadt bey seinem Zinsherrn (der jihn dann weiters zu weisen wissen wird,)oder aber bey jeden Orts Ober-oderLandvogt anzumelden, und seine Angele-genheit anzubringen überlassen, absonder-lich aber alle Creditores erinnert und er-mähnet haben wollen, daß sie über oban-gedeuteten Tax keineswegs und um so daweniger schreiten , als Wir Uns ausge-drukter Dingen erkennt, daß sie ein meh-rers von ihren Schuldnern einzufordern,oder ihnen anzurechnen nicht berechtigetseyn sollen.
Wornach sich dann jedermänniglich ge-glissen zl,verhalten wol wisset» wird.
Geben Mittwochs den Siben lindZwanzigsten Tag Augusti, vonder Gnadenreichen Geburt Chr^sti unsers HErrn und Heiland»gezehlet, Eintausend, Eibe»- ihundert, und Zehen Jahre.
Canzley Zürich.
N«. vll-