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Dritter Band.
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der Fischen rc. es bey Unsern vormals ver-kündeten Mandaten, Saz-und Ordnun-gen sein gänzliches Verbleiben haben, unddaß dem in allweg getreulich obgehaltenund nachgelebt werde, erinnern und ver-mahnen Wir, Unsere darzu eigens ge-sezte Raths-Mittel, Ober-und Land-vögte , auch ihre Beamtete hiermit nach-drüklich, jeder seines Orts darauf Pflicht/mässige Achtung zu geben, zumalen diebetretend-Fehlbare, nach Jnnhalt ange-zogener Unserer Mandaten, Saz-undOrdnungen, mit empfindlichen Gelt-und Leibs-Bussen zu belegen un^ abzu-strafen.

Demnach ist Unser ferner ernstlicherWillund Meinung, daß in Unsern Städten,Gerichtet» und Gebieten aller An-undVorkauf auf Wucher und Mehrschaz;wie nicht weniger aller Verkauf, Ethi-ken , und Verferggen ausser Lands allerObs - und Garten - Gewächsen, Geflü-gels re. auch aller und jeder essiger Spei-sen und Lebens - Mitteln für Menschenund Vieh, fie seyen klein-und grossenWerths, wie die immer Namen haben,gänzlich ultd bey schwerer Strafe abge-kennt und verbotten seyn; So daß, wannjemand UnsererAngehörigen zu Stadt undLand, etwann dergleichen Nahrungs-Mittel , was es immer wäre, zu ver-kaufen hätte, der oder dieselbe solche auf

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