Band 
Dritter Band.
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traid auf Mehrschaz und Vorkauf, wiees immer geschehen möchte (es wäre dann,daß jemand von Unsern zum Korn-Marktverordneten Mit-Räthen einen Zedel undordentlichen Erlaubnuß - Schein auswei-sen könnte) nicht an sich kaufen, auch al-len und jeden UnsererAngehörigen zuStadtund Land, sie seyen Geist - oder Weltli-chen Stands, Edel oder Unedel, Bür-ger oder Landmann, ihre feil habendeFrüchte und Getrayd ausser Lands undUnsern Gerichten und Gebieten, oder indem Land selbst auf Vorkauf und Mehr-schaz zu verkaufen gänzlich abgestellt undverholten, hingegen jedermann seine Früch-te und Getrayd auf Unsere freye öffentli-che Märkte, wo dieselbe je gehalten wer-den , wie von Altem her, zu freyem feilemKauf zu führen erlaubt und bewilliget,beyneben aber denen von Unsern Mark-ten entfernten Müllern, Beten und Wir-then ihre mittelst habender und wie der-malen , so von Zeit zu Zeit erneuerndenErlaubnuß auf den Schlössern, Amt-Pfarr-und in andern sonderbaren Häu-sern , Speichern und Höfen erkaufendenFrucht jederwetlen zu allen Viertel - oderlängstens allen halben Jahren auf allhie-stqem Korn-Zoll-Haus, oder dem vonUns geordneten Zollschreiber, es sey mitZoll, oder mit Jmmi und Zoll gebüh-rend zu entrichten, hierum auch eine spe-csscierliche Verzeichnuß, wann,wieviel,K 4 und