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re, so sollen sie/ wann sie zu dem ange-stekten Vieh gehen / zwilchene oder leineneKittel anziehen / und selbige / wann sieaus den Ställen gehen , wiederum aus-ziehen / nicht zu andern Kleidern henken,sondern besonders verwahren; auch sollensie über alle mal die Hände sauber waschen.
II. Der s. v. Unflat, so von diesem Viehgehet / item die Laugen / womit die Stäl-le / darinn sie gestanden, ausgewaschenworden ; ferner das Wasser,, darinn dieKleider so man in diesen Ställen getra-gen , oder die Tücher / damit das krankeVieh bedekt gewesen / gewaschen worden,sollen in besondere Gruben gethan , mitAschen bestreut und wol bedekt werden-
III. Alle Haus-Thiere, Hunde, Ka-zen, rc. sollen voll Ställen, darinnen kran-kes Vieh stehet, sorgfältig abgehaltenwerden.
Wann und wo das unheilbare Viehsoll geschlachtet und verlochetwerden.
I. Wann ungeachtet aller angewende-ten Sorgfalt gewisse Zeichen vorhanden,daß einem Stük Vieh nicht mehr zu hel-fen sey, so ist am besten, daß es geschla-gen, und abgethan werde, und zwaren inoder nächst bey dem Stall, Sebopf oderScheuer, darinnen es gestanden; jedoch