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es beschehe, jedere Person, der Geber undder Empfänger ia.Pf. Gelds zu Büß erlegen.
Jedes VI. Item: Es solle auch keiner Feißteftmem ^ anderem Fleisch nehmen, und dieselbe anWerth u. ander gering und nnwährschaftig FleischWesen un- thun, noch es damit aufmutzen oder schein-blciben" bar machen; deßgleichen die Nieren mit ket-lasseü. ner fremden Feißte, die an dem gemetzgetenThier nicht gewachsen ist, besseren und umterschieben, sondern jedes Fleisch in seinemWerth und Wesen, wie es an ihme selbst ist,ungeandert bleiben lassen; dann die Ueber-tretter, welche das übersehen wurden, sol-len jedweder um ein Mark Silbers gebüßtwerden. !
Fiiiniq , Oll. Damit auch männiglich wisse, was >Fleisch, für Vieh, es setze Rindernerv Kühins, oder
Schweinis in der Metzg finnig fallet, so ist >deswegen ein besonderer Bank geordnet wor-den ; auf demselben und sonsten keinen ande-ren Bänken solle das finnige Fletsch ausge-halten und verkauft werden.
Nach und VIII. Sie die Metzger sollen ferner garkein Fleisch an den Winden, noch an ande-ver'kaufm. ren Orten spalten und ausbauen, ehe dannes von den verordneten Herren Fleisch - Schä-tzern geschätzt ist; und wie ein jegliches ge-schätzt ist, sollen die Herren Fleisch-Schä-tzers es allwegen mit dem Schnitz zeichnenlassen, und sie die Metzger das also geben,und niemand weiter abforderen noch abneh-men. Doch ist ihnen hierinnen gegonnen underlaubt worden, ob jemand an eine Hoch-zeit, in dem Herbst, oder nach Baden, auch