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Vierter Band.
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keitlichen Verordnungen und Mandaten schnur-stracks zuwider, also ist auch dießfalls Unserernstliche Wille lind Meynung, daß aller undjegliche Verkauf der Birnen und Apfeln, ausjeinem Dorf in ein anderes auf Mehrschatz gänz-lich untersagt seyn solle; damit einerseits derMeis dieser Lebens-Mitteln nicht allzuhoch ge-steigert, anderseits, und vornehmlich, damitUnsere Angehörige, die sich zu ihrem selbst eige-nen Verderben muthwilltger Weise davon ent-blößen wollten, in Kraft dieses Unsers ernstli-chen Verbots daran nachdrücklich gehindert wer-den : Wie Wir dann Unsern verordneten Ober-und Landvögten den günstigen Befehl ertheilthaben wollen, auf beyde in dieserm Mandat an-gezogene Stücke gefltssene Acht zu halten, undgegen die Uebertrettere mit erforderlichem undsolchem Straf-Ernst zu verfahren- daß anderedaran ein Exempel nehmen, und für das künf-tige Unser Land mit dergleichen Ungebühren! nicht mehr beschwert seyn möge: Wornach dannmänniglich zu richten, und vor Schaden, Ver-antwortung und Strafe sich zu vergaumen wohlwissen wird.

Geben den -Nen Tag Heumonat nach Christi Geburt,gezehlt Eintausend, Siebenhundert und EiebenzigJahre.

Canzley der Stadt Zürich.

(Vierter Band.)

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