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«ttZR Bürgermeister und Rath
der Stadt Zürich, thun kund hier-mit öffentlich: Demnach Wir aus Landsväter-licher Sorgfalt in Beherzignng gezogen, wasGestalten die Ausfuhr der eichenen und roth-tannenen Rinden und Lauws aussert Unsere Ge-richte und Gebiethe, und der Furkauf derselbeninnert Unsern Landen zu gemeinem und E. E.Landwerk der Rothgerwern zu Stadt und Landbesonderem augenscheinlich gröjtem Schaden ge-reiche : Als haben Wir aus bestgemeint - eiterigerBegierde, den Wolftand Unserer lieben Verbür-aerten und Landes - Angehörigen möglichst zubefördern, und zu Abhaltung des allgemeinenLandschadens erforderlich und nothwendig besun- !den, hierunter ein Hoch - Obrigkeitlich - ernsthaf-tes Einsehen zu thun, und solch verderblichemWesen den Rigel zu stoßen: Wie dann hiemitUnser ausdrüklicher und ganz ernstlicher Befehl,Wille und Meynung dahin gehet, daß sowoldie Ausfuhr der eichenen und roth - tannenenRinden und Lauws, äußert Unfere Bottmäßig-keit, als auch derselben schädlicher Fürkauf in-nert Unsern Gerichten von jedermämüglich gänz-lich vermieten bleiben, und unterlassen werdensolle, in der Meynung, daß selbige niemandem,als nur denjenigen von Unsern lieben Angehöri-gen zu Stadt lind Land, so mit ehehaften Ver-werten und Stampfenen versehen sind , aufzu-kaufen erlaubt seyn solle. Alles in dem ausge-drillten Anhang, daß der oder diejenige, wel-che hierunter in dem Ungehorsam erfunden, und
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