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chen Wohlmeinung desto leichter zu bewürken, demoder denjenigen, so durch unwidersprechltche Beweis-thümer darthun könnten, daß sie einen solchen ar-men Menschen errettet hatten, worüber jedesmal vondenen HHerren 82 nirser-Räthen eine sorgfältige undgenaue Untersuchung solle vorgenommen werden, eineangemessene Belohnn««; zu ertheilen, EkrengedachtenHHerren 8 snitset-Rathen Oberkeitltch aufgetragenworden ist.
Uebriqens haben Hochernannt Uns. Gn. HHerrenund Oberen des weiteren einmüthm erkennt, daß,allenfalls solche fich selbst gewalthatiger Weise ausWahnwitz oder Melancholie Leiblos gemachte Perso-nen nicht mehr könnten errettet werden, derselbenCörper, wann der Ort, wo das Unglück begegnet,nicht mehr als etwann eine Stund von hiesiger Stadtentfernet wäre, zur 8s<Non auf hiesiges Metrum ""^nmomicum gebracht werden sollen.
LÄum Samstags den 26. Aprills 1766.
Canzle^ der Stadt Zürich