Band 
Fünfter Band.
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die hohe Behörde der HHrn. ExaminatorenB. St. zugleich miteinseuden. Falls aberDieselbert von den sich meldenden keinen zuder Stelle tüchtig finden würden , so wirdIhnen überlassen, alle abzuweisen/ und dieledige Stelle auch Fremden außer der Ge-meine zu eröffnen, welches dann von den Her-ren Pfarrern in den benachbarten Gemeinenöffentlich soll verkündigt werden/ damit wohl-gedachte HHrn. Examinatoren , nach ge-schehener Prüfung / aus diesen sich meldendenFremden / den tüchtigsten erwählen können.

2. Auch soll bey erledigten Schuldiensten DEn-genau darüber gehalten werden, daß an den- Sigrist-jenigen Orcen , wo der Schul- Vorsinger - >>»d Vor.und Sigrtst - Dienst abgesondert ist , weil anden meisten Orten keiner allein genügsame mit demBesoldung hat für sich selbst zu bestehen, die Schul-Sigrist- und Vorsinger-Dienste, wo es mög-sich und nöthig befunden wird, mit demSchuldienst vereinigt und verbunden werden:

Und wo diese Dienste bereits verbunden sind,sollen sie könftig ohne erhebliche Ursachen,Borwtssen und Einwilligung der HHrn. Exa-minatoren B. St. nicht mögen getrenntwerden.

IV.

An allen Orten soll man spätes! mit Mar- Schuh-irtinitag anfangen, die Winterschulen zu hal-ten, und wenigstens bis zu dem ersten Tag Winre».April ununterbrochen damit fortfahren. AllerÖrten aber sollen auch den Sommer durchSchulen gehalten werden, wenn es seyn kannalle Tage, oder doch zum wenigsten zweenganze Tage in der Woche, Erndt- und Herbst-

(Fünfter Land.) I