Band 
Sechster Band.
Seite
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i.

So wird, wo Wechsel-Klee, oder sogenann-ter Holländischer Klee, im Frühjahr in dieSommerfrüchte, oder auch in Roggen, Win-ter-Gersten, Oelsaamen und dergleichen gesäet,und das folgende Jahr im Herbst wieder unter-geackeret, folglich nur von der Erndte des er-sten Jahrs an, und dann das folgende oder so-genannte Braach-Jahr durch brs zum Saat-Ebret benutzet wird, kein Zehenden gefordertwerden: Bleibt aber solcher Klee im drittenoder mehreren Jahren noch stehen, wodurch dieBestellung des Ackers zur Haupt-Frucht behin-dert wird, so ist der Besitzer i. Vrtl. Kernenin Natur, oder dessen Werth an Geld zu Er-satz davon schuldig.

2 .

Säet man aber den Klee in die Haupt-Frucht,als Korn und Waizen, so ist in diesem Jahrder gewohnte Fruchtzehaden zu erstatte,:, unddann im zweyten und all folgenden Jahren. solang solcher Klee stehen bleibt, der Ersatz des Ze-hends jedes Jahr mit i. Vrtl. Kernen in Naturoder Geld zu entrichten.

Würde hingegen benannte Klee-Art ganz oh-ne Getraid, oder auch Luzerne, eine Gattungimmerwährenden Klees, wozu um feiner Naturwillen gewöhnlich gutes, und nahe gelegenesFeld genommen wird, gepflanzt, so ist davonalljährlich i. Vrtl. Kernm in Natur, oder Geld,von r. Juchart Zehend-Lrfatz zu geben.

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