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Verbott aller zwölf und vier und zwan-zig Schillinger, und aller übrigen Bruch-stücke des halben neuen französichen Thalers.
Demnach. Unsre Gnädigen Herren Nach^"und Bürger, sich heule von dem Zustandihres Münzwesens einen vollständigen Berichterstatten lassen, haben Hvchbieselben unter an-dern gut gefunden, neben gänzlicher BestätigungDero m den Jahren »7^8, und -77^. bekannt-gemachten Mandaten, wodurch die Reichs-Ap-penzeller- St. Galler- bhurer- und Luzerner-Münj bey Einhundert Thaler B"ß verrussenwird; über das gar alle ftömde Eydsgmösicheoder Ausländische, kleine Scheidmünzen, vonwas Art und Gattung sie immer seyn mögen,namentlich auch alle 12- und 24 Schtllingftuck,samt allen Bruchstücken des Französischen hal-ben Thalers, Hoch'Obrigkeitlich zu verbieten,dergestalten daß nach Versiuß 3 Monaten vonheutigem Tag an gerechnet, keine dergleichenfrömde Scheidmünze in hiesigem Gebiet, beyobausgesezter Busse weder emgenohmen, nochausgegeben werden, sondern einzig und alleindie in hiesiger Stadt geschlagene Land - MünzCourieren sollen als worüber die Herren Ver-ordneten zu den Munzsachcn; und die Herren-Ober- und Landvögte ihren respective Amts-Be-zirken, genaue Aufsicht halten, und die Ueber-rretter zu Strafe ziehen werden, gegenwärtigesVerbott aber zu Jedermanns Nachricht durchden Druck öffentlich kund gemacht werden solle.
Slctum/ Mittwoch den zoten Jemu-r 178-.
Lorsm Oucentis.
Canzley der Stadt Zürich.